Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. rückgängig machen.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
Mitglieder, die bis zur Mitgliederversammlung den vollen Beitrag bezahlt haben, sind stimmberechtigt. Mitglieder, die gewählt werden möchten und wählen dürfen, müssen mindestens seit drei Monaten vom Vorstand als Mitglieder des Vereins angenommen sein. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Hinsichtlich der unter § 5.2. a) 1 bis 4 der Vereinssatzung genannten Personen erfolgt Einzelwahl. Gewählt ist die Person, auf die die meisten Stimmen entfallen. Die unter § 5.2. a) 5 und 6 in der Vereinssatzung genannten Personen werden en bloc gewählt. Die sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, bekleiden die Ämter der Beisitzer/Ersatzmitglieder, wobei die vier Personen mit den meisten Stimmen die Ämter der Beisitzer bekleiden. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abstimmungen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird von einer am Beginn der Versammlung zu wählenden Person geleitet. Die Versammlungsleitung wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:
Der Vorstand besteht aus neun Personen:
Aufgaben des Vorstandes i. S. d. § 26 BGB:
Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Die unter § 5.2.a 1. bis 4. der Vereinssatzung genannten fünf Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche unter § 5.2.a 1. bis 4. der Vereinssatzung genannten fünf Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Gelder werden auf das Konto des Vereins bei einer Bank angelegt. Abhebungen vom Konto erfolgen nur mit Unterschrift eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes. Alle Ausgaben werden belegt.
Beschlussfassung:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder Schriftführer geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder Schriftführer. Eine Frist von mindestens sieben Tagen ist möglichst einzuhalten
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schriftführer. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Schriftführer. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
Wahl des Vorstandes:
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Vollversammlung in einzelnen Wahlgängen für zwei Jahre gewählt. Die restlichen sechs Mitglieder des Vorstandes werden in einem weiteren Wahlgang aus allen Bewerbern für dieses Amt gewählt, wobei die vier Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, Mitglieder des Vorstandes, die entsprechend der Stimmenzahl folgenden zwei Bewerber Ersatzmitglieder werden.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, wird in einer dafür berufenen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Scheidet ein Mitglied (des nicht geschäftsführenden Vorstandes) während der Amtszeit aus, wird es von dem Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ersetzt.
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für den Kontrollrat drei hauptamtliche Mitglieder für zwei Jahre. Der Kontrollrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Kontrollrat prüft mindestens jährlich die Kassenunterlagen und legt den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor. Der Kontrollrat hat das Recht, jederzeit die Kassenunterlagen zu prüfen.
Der Vorsitzende des Kontrollrates hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der KAT teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Er hat aber kein Stimmrecht.
Zur Förderung der Ziele der KAT beruft der Vorstand alle zwei Jahre einen Beirat. Mitglieder des Beirats sollen Personen und Personenzusammenschlüsse sein, die die Ziele der KAT akzeptieren und fördern wollen. Der Beirat hat beratende Funktion: Er nimmt Stellung zu Fragen, die ihm vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zusammen mit weiteren Anregungen seiner Mitglieder fließen diese dann in die Beratungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein. Die Beiratsmitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten der KAT informiert. Sie treten mindestens einmal jährlich zusammen und nehmen die ihnen gegebenen Berichte zur Kenntnis. Der Vorsitzende des Beirates hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der KAT teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Er hat aber kein Stimmrecht.
Der Disziplinarrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Gewählt sind die fünf Personen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Der Disziplinarrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Der Disziplinarrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Jede satzungsgemäß berufene Sitzung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätestens eine Woche nach der Wahl zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wählen die Mitglieder des Disziplinarrats unter sich einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter - einberufen und geleitet. Die Sitzung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Der Vorsitzende des Disziplinarrats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der KAT teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Er hat aber kein Stimmrecht
Der Disziplinarrat schlägt dem Vorstand bei Satzungsverstößen Maßnahmen gegen Mitglieder vor, insbesondere den Vereinsausschluss. Der Disziplinarrat teilt seine Empfehlung dem Vorstand und dem Mitglied mit.
Der Geistlichenrat besteht aus mindestens drei und maximal zwölf Geistlichen und einem Vertreter des Vorstands der KAT. Der Geistlichenrat wird aus den Mitgliedern gebildet. Dabei werden alle alevitischen Glaubensstrukturen beachtet.
Die Modalitäten, nach denen sich der Geistlichenrat konstituiert und arbeitet, regelt eine eigene Satzung des Rates.
Die originäre Aufgabe des Geistlichenrates ist die religiöse Betreuung der Mitglieder der KAT sowie die Fortbildung der Geistlichen.
Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Geistlichenrat. Kommt es zu Unstimmigkeiten über einzelne religiöse Fragen oder Praktiken, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der KAT. Bis zur Mitgliederversammlung ist die Entscheidung des Geistlichenrats maßgebend.
Der Vorsitzende des Geistlichenrates hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der KAT teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Er hat aber kein Stimmrecht.