Die AGK versteht sich als eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Die AGK vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, seien diese juristischen oder natürlichen Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur. Sie bemüht sich, den Glaubensinhalt der Glaubensgemeinschaft und die gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Insbesondere setzt sich die AGK dafür ein, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland Religionsunterricht nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitischen Glaubens eingeführt wird. Sie setzt sich auch dafür ein, dass die AGK als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Grundgesetzes anerkannt wird.
Die AGK fördert ihre Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen unterschiedlichen religiösen Bekenntnisses und kultureller sowie ethnischer Herkunft. Sie setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Gesellschaftsmitglieder ein.
Die AGK setzt sich für die Befriedigung religiöser, kultureller und sozialer Bedürfnisse ihrer Mitglieder ein, und bemüht sich um die Integration der Aleviten in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitischer Glaubensidentität und alevitischer Kultur.
Die AGK bemüht sich um eine säkulare, demokratische und zeitgemäße Erziehung alevitischer Jugendlicher im Sinne des alevitischen Glaubens, der Lehre und der Kultur.
Die AGK bemüht sich im Lichte der alevitischen Lehre um Umweltschutz. Sie fördert auch sportliche Zwecke.
Die AGK bemüht sich um das kulturelle Erbe alevitischer Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten
Um die Ziele des Vereins zu verwirklichen, kann der Verein
Sie hilft ihren Mitgliedern bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit Bestattungen auftreten.
Die AGK bekennt sich zu den Menschenrechten und den Gesetzen in Deutschland, soweit sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Sie bekennt sich insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Sie begrüßt die umfassende Gewährleistung von Glaubensfreiheit unter Beachtung der strikten Neutralität des Staates.
Die AGK fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt sie sich im Bereich der Seniorenbetreuung, Kindererziehung, Jugendarbeit und Fürsorge für bedürftige Menschen wie Obdachlose und benachteiligte Gruppen. Sie betätigt sich auch im Bereich der Seelsorge.
Die AGK unterhält in der Türkei, in Europa und in anderen Ländern zu Vertretern und Institutionen alevitischer Vereinigungen freundschaftliche sowie kooperative Beziehungen.
Die AGK unterstützt Bemühungen der alevitischen Institutionen, dass der alevitische Glaube in der Türkei durch die Verleihung einer gesicherten verfassungsrechtlichen Stellung Anerkennung findet.
Die AGK tritt anderen Organisationen bei, die den Zielen der AGK entsprechen.
Rassistisch und fanatisch orientierte Personen, die Gewaltanwendung als politisches Mittel ansehen, dürfen nicht in die Gemeinde aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nicht diskutiert. Personen, die rassistische Tendenzen zeigen, werden aus der Gemeinde ausgeschlossen.
Die AGK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
Die AGK ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Beiträge und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln der AGK. Beim Ausscheiden aus der AGK haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung der AGK irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft in der AGK ist allen volljährigen natürlichen Personen offen, die die Ziele der Gemeinde unterstützen und in Schleswig-Holstein ansässig sind. Eine Familienmitgliedschaft (Ehefrau und Ehemann) mittels schriftlichen Antrags ist zulässig, wobei jedes Mitglied die gleichen Mitgliederrechte besitzt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand schriftlich gestellt. Über die Annahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die neue Mitgliedschaft wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt. Ein ehemaliges Mitglied, das aus der Gemeinde ausgeschlossen wurde oder selbst aus der Gemeinde ausgetreten ist, darf nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung in die Gemeinde wieder aufgenommen werden.
Mitgliedsbeiträge: Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende zu erklären.
Ausschluss aus der Gemeinde durch Entscheidung des Vorstandes bei:
- Zuwiderhandlungen gegen die Satzung der AGK
- dreimonatlichem Beitragsrückstand nach dreimaliger schriftlicher Mahnung
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch erheben.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, sofern das Mitglied für die Dauer von drei Monaten ohne Angabe von Gründen und danach trotz Mahnung und Fristsetzung von einem weiteren Monat die fälligen Beiträge nicht bezahlt. Der Vorstand der AGK stellt das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte durch Beschluss fest. Er teilt diesen Beschluss dem betroffenen Mitglied und dem Disziplinarrat mit. Der Disziplinarrat entscheidet über die Kündigung.
Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt zwei Tage nach Versenden an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. rückgängig machen.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
Mitglieder, die bis zur Mitgliederversammlung den vollen Beitrag bezahlt haben, sind stimmberechtigt. Mitglieder, die gewählt werden möchten und wählen dürfen, müssen mindestens seit drei Monaten vom Vorstand als Mitglieder des Vereins angenommen sein. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die unter 5.2 a) 1 bis 4 genannten Personen können einzeln, aber auch als Liste gewählt werden. Gewählt ist die Person, auf die die meisten Stimmen entfallen. Die unter 5.2. a) 5 und 6 genannten Personen werden en bloc gewählt. Die sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, bekleiden die Ämter der Beisitzer/Ersatzmitglieder, wobei die vier Personen mit den meisten Stimmen die Ämter der Beisitzer bekleiden. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abstimmungen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird von einer am Beginn der Versammlung zu wählenden Person geleitet. Die Versammlungsleitung wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:
Der Vorstand besteht aus neun Personen:
Aufgaben des Vorstandes i. S. d. § 26 BGB:
Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Die unter 5.2.a 1. bis 4. genannte fünf Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche die unter 5.2.a 1. bis 4. genannten fünf Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Gelder werden auf das Konto des Vereins bei einer Bank angelegt. Abhebungen vom Konto erfolgen nur mit Unterschrift eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes. Alle Ausgaben werden belegt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder Schriftführer geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder Schriftführer. Eine Frist von mindestens sieben Tagen ist möglichst einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schriftführer. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Schriftführer.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Vollversammlung in einzelnen Wahlgängen einzeln oder in einem Wahlgang als Liste für drei Jahre gewählt. Die restlichen sechs Mitglieder des Vorstandes werden in einem weiteren Wahlgang aus allen Bewerbern für dieses Amt gewählt, wobei die vier Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, Mitglieder des Vorstandes, die entsprechend der Stimmenzahl folgenden zwei Bewerber Ersatzmitglieder werden.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, wird in einer dafür berufenen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Scheidet ein Mitglied (des nicht geschäftsführenden Vorstandes) während der Amtszeit aus, wird es von dem Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ersetzt.
Die Mitgliederversammlung wählt für den Kontrollrat drei hauptamtliche Mitglieder für zwei Jahre. Der Kontrollrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Kontrollrat prüft mindestens jährlich die Kassenunterlagen und legt den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor. Der Kontrollrat hat das Recht, jederzeit die Kassenunterlagen zu prüfen.
Der Vorsitzende des Kontrollrates hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AGK teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Er hat aber kein Stimmrecht.
Zur Förderung der Ziele der AGK beruft der Vorstand alle zwei Jahre einen Beirat.
Mitglieder des Beirats sollen Personen und Personenzusammenschlüsse sein, die die Ziele der AGK akzeptieren und fördern wollen.
Der Beirat hat beratende Funktion: Er nimmt Stellung zu Fragen, die ihm vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zusammen mit weiteren Anregungen seiner Mitglieder fließen diese dann in die Beratungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein.
Die Beiratsmitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten der AGK informiert. Sie treten mindestens einmal jährlich zusammen und nehmen die ihnen gegebenen Berichte zur Kenntnis.
Der Vorsitzende des Beirates hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AGK teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Er hat aber kein Stimmrecht.
Der Disziplinarrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Gewählt sind die fünf Personen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Der Disziplinarrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Der Disziplinarrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Jede satzungsgemäß berufene Sitzung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Geistlichenrat besteht aus mindestens drei und maximal zwölf Geistlichen und einem Vertreter des Vorstands der AGK. Der Geistlichenrat wird aus den Mitgliedern gebildet. Dabei werden alle alevitischen Glaubensstrukturen beachtet.
Die Modalitäten, nach denen sich der Geistlichenrat konstituiert und arbeitet, regelt eine eigene Satzung des Rates.
Die originäre Aufgabe des Geistlichenrates ist die religiöse Betreuung der Mitglieder der AGK sowie die Fortbildung der Geistlichen.
Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Geistlichenrat. Kommt es zu Unstimmigkeiten über einzelne religiöse Fragen oder Praktiken, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der AGK. Bis zur Mitgliederversammlung ist die Entscheidung des Geistlichenrats maßgebend.
Der Vorsitzende des Geistlichenrates hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AGK teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Er hat aber kein Stimmrecht.
In der Satzung wurde aus dem Grund der besseren Lesbarkeit die männliche Form benutzt. Für alle Positionen gilt ebenfalls die weibliche Form, die analog der männlichen Form zu verwenden ist.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderungen und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.
Versammlungsleiter: Çetin Kocak
Protokollführerin: Derya Orhan